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Zum Internationaler Tag der Pressefreiheit am 03. Mai: Wir erinnern uns an den Pressekodex, der für die Leitmedien offensichtlich keine Bedeutung mehr hat. Ihrem Hauptauftrag eine entscheidende Kontroll- und Informationsfunktion in der Demokratie einzunehmen, haben sie verfehlt und befinden sich unter staatlicher oder finanzieller Kontrolle. Denn etwa 90 Prozent der internationalen Medien sind im Besitz von 9 Medienimperien. Größte Anteilseigner: BlackRock und Vanguard. Kla.TV steht für freien und unabhängigen Journalismus und gratuliert an diesem Tag allen freien, krisengeprüften und investigativen MEDIEN!
Initiiert wurde der Tag der Internationalen Pressefreiheit von der UNESCO. [https://www.kla.tv/40785] Am 20.12.1993 erklärte die UN-Generalversammlung den 3. Mai zum Welttag der Pressefreiheit. Eine zentrale Aussage dieser Erklärung ist laut Wikipedia, „dass freie, pluralistische und unabhängige Medien ein äußerst wichtiges Merkmal demokratischer Gesellschaften sind“. Das klingt zwar sehr vorbildlich, doch werden die Kriterien dieser Erklärung von 1993 wirklich erfüllt?
Frei und unabhängig?
Die Leitmedien befinden sich entweder unter staatlicher Kontrolle oder unter finanziellem Einfluss.
Etwa 90 Prozent der internationalen Medien sind im Besitz von 9 Medienkonglomeraten. Als größte Anteilseigner tauchen hier immer wieder Vermögensverwalter BlackRock und der Finanzdienstleister Vanguard auf.
Von Freiheit und Unabhängigkeit kann bei nahezu keiner großen Medienstelle die Rede sein.
Pluralistisch?
Die Leitmedien beziehen ihre Informationen zum Großteil von nur wenigen Nachrichtenagenturen wie der AP, der AFP, dpa und Reuters. Entsprechend fällt auch die Berichterstattung bei wesentlichen Themen aus, nämlich nicht pluralistisch, sondern fast einstimmig. Die einseitige Berichterstattung während der Corona-Krise ist da nur eines von vielen Beispielen.
Kla.TV hat die Medienverflechtungen sowie zahlreiche Medien-Fälschungen in eindrucksvollen Sendungen dokumentiert und belegt.
Anlässlich des diesjährigen Tages der Internationalen Pressefreiheit gratuliert Kla.TV allen wirklich freien, pluralistischen und unabhängigen Aufklärungsplattformen.
Kla.TV erinnert mit nachfolgendem Beitrag an den Pressekodex, also an die verbindlichen Kriterien echter Qualitätsmedien.
Warum müssen etablierte Medien eigentlich keine Konsequenzen fürchten, wenn sie gegen den Pressekodex verstoßen und damit keine demokratische Gesellschaft widerspiegeln?
[Der Pressekodex – Kriterien echter Qualitätsmedien]
Würden sich alle Medien bedingungslos schon allein an ihren Pressekodex halten, gäbe es nur noch Qualitätsmedien. Die etablierten Medien geraten jedoch analog zu ihren Abweichungen vom Pressekodex in immer größeren Verruf.
Vergleichen Sie den Inhalt des Pressekodex mit den sogenannten Qualitätsmedien, sprich dem Mainstream:
Der Pressekodex umfasst insgesamt 16 Punkte:
1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
2. Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
3. Richtigstellung
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
4. Grenzen der Recherche
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
5. Berufsgeheimnis
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
6. Trennung von Tätigkeiten
Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
7. Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu gewerblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
8. Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.
Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
9. Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
10. Religion und Weltanschauung
Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.
11. Sensationsberichterstattung und Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
12. Diskriminierungen
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
12.1 Berichterstattung über Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.
Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
13. Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
14. Medizin-Berichterstattung
Bei medizinischen Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
15. Vergünstigungen
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
16. Rügenveröffentlichung
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.
Bleiben Sie nicht passiv, wenn Ihre Lieblingssender, Ihre bevorzugten Journale, Radiosender oder was auch immer von diesen genannten Punkten abweichen! Schreiben Sie Briefe zur Korrektur, wenn nötig, protestieren Sie, dass Ihre Informanten nicht weiter an Qualität einbüßen. Denn wer seine Qualität verliert, verliert zuletzt auch sein gesamtes Publikum.
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Autor: me./is.
Sehen Sie dazu auch unsere Sendung:
”21. AZK: ♫ Kraft unseres Amtes ♫ von Mathias Ebert mit Family [Erstaustrahlung am 15.08.2025]”
Die Massenmedien haben mehr Blut an ihren Händen als irgendwer sonst. Sie haben sich mitschuldig gemacht und an Krisen bereichert durch Wegschauen, Wegschweigen und Verdrehen. Sie wären in der Lage, sämtliche Krisen zu beenden. Doch sie sind nun mal nicht frei und haben sich mit ihren ungeheuren Lügen disqualifiziert. Kraft unseres Amtes als das Volk setzen wir dem Treiben nun ein Ende, heißt es im Refrain dieses Ohrwurms. Gemeinsam mit allen wahrheitsliebenden Menschen bilden wir die Stimme aus dem Licht, die jeder Finsternis weit überlegen ist und jedes Unrecht aufdeckt.
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Quellen zum Video “Zum Tag der Internationalen Pressefreiheit ─ Der Pressekodex: Kriterien echter Qualitätsmedien”:
Creative Commons Lizenzen
www.creativecommons.org/licenses/
Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Pressekodex









